Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfen:
gesetzliche Krankenversicherung nach SGB V:
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach der gesetzlichen Regelung des § 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – einen Anspruch auf Haushaltshilfe. Der Anspruch auf die Leistung besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann.
nach § 24h SGB V (früher § 199 RVO) wegen Schwangerschaft oder Entbindung
in der gesetzlichen Unfallversicherung
nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer
in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI;
in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII "große Haushaltshilfe" oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "kleine Haushaltshilfe" und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch